Anfechtung einer Aufhebungsvereinbarung, auch vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes
BAG, Urteil v. 3.6.2004, 2 AZR 427/03
Ein Aufhebungsvertrag kann angefochten werden, wenn er infolge einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Androhung unterzeichnet wurde. Dies setzt aber voraus, dass die Drohung rechtswidrig ist. Das ist dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Ein Widerruf nach den Regeln des „Haustürgeschäfts“ ist nicht möglich. Der Verbraucherschutz aus dem BGB umfasst nicht die Verträge zur Regelung des Arbeitsverhältnisses.
So entschied das Bundesarbeitsgericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung im folgenden Fall:
Die Arbeitnehmerin (Klägerin), die als Stewardess bei der Arbeitgeberin (Beklagte) befristet beschäftigt war, war zu einem Personalgespräch geladen geworden. In diesem wurde ihr vorgehalten, es seien im Zuge einer Abrechnungsprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Es lägen eingerissene Bons für Speisen und Getränke vor, die angeblich später storniert worden waren, für die aber keine Stornobons vorhanden seien. Die Arbeitgeberin gehe daher davon aus, dass die Mitarbeiterin Geld für ausgegebene Speisen kassiert, dieses eingesteckt und später die Bestellung storniert habe. Deswegen beabsichtige man, ihr zu kündigen. Dem könne sie aber durch eine Eigenkündigung oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zuvorkommen.
Die Stewardess hatte darauf hin einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und anschließend angefochten. Sie sei widerrechtlich bedroht worden. Nur deswegen habe sie sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt.
Dies hat das BAG nicht gelten lassen. Zwar könne ein Aufhebungsvertrag angefochten werden, wenn er infolge einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Androhung unterzeichnet wurde. Dies setze aber voraus, dass die Drohung rechtswidrig ist. Das ist dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Denn dann würde es sich bei der Kündigung um Willkür handeln. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (Beendigungsvereinbarung, Hinnahme einer Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. Verzicht einer gerichtlichen Überprüfung) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich. Wenn also die Drohung einem legitimen Zweck dient, dann sei sie nicht widerrechtlich und die Aufhebungsvereinbarung kann damit nicht wirksam angefochten werden.
Im vorliegenden Fall hielt das BAG die Ankündigung einer fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin für gerechtfertigt. Sie hatte ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Mitarbeiterin Gelder unterschlagen hatte und durfte daher mit der Kündigung drohen.
Das BAG hatte dann zu prüfen, ob die Aufhebungsvereinbarung wirksam widerrufen war nach den §§ 312, 355 BGB: Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Verbraucher an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist (Haustürgeschäft).
Unabhängig davon, ob man Arbeitnehmer im Sinne dieser Normen als "Verbraucher" ansieht, scheitert eine solche Widerrufsmöglichkeit daran, dass es sich bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht um ein "Haustürgeschäft" handelt. Zwar unterfallen auch Vertragsabschlüsse am Arbeitsplatz dem Schutzbereich. Dieser dient aber dem Schutz des Verbrauchers vor unbedachten Entscheidungen im Rahmen besonderer Vertriebsformen: dem Verkauf an der Haustür (oder dem Arbeitsplatz), dem Verkauf per Katalog oder per Internet etc. Darum geht es aber bei Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis im Personalbüro nicht: dort wird in der Regel nichts vertrieben und dass dort Arbeitsverträge geschlossen oder beendet werden ist nicht besonders, sondern typisch.
Abschließend begründet das BAG in der Entscheidung, warum der Verbraucherschutz bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht weiterhilft: Selbst wenn der Arbeitgeber die Aufhebungsvereinbarung vorformuliert hat, so betrifft sie doch immer einen konkreten einzelnen Arbeitsplatz, über dessen Beendigung und deren Zeitpunkt zuvor ein Gespräch geführt wird. Es handelt sich also um eine Einzelfallregelung und nicht allgemeine Bedingungen.
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Zuletzt bearbeitet: Do, 11.11.04 12:59 von
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